{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed493e82-7f26-465e-a52c-8c957251ce2d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "00e7586da94fc9fa1d1fa59fa69d627e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e5ec75a3-9a69-4cf5-8942-33d407979a09", "Checksum": "2664bceb1f80f4bc4737784d79fa7329"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 440", "810 2011 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2013 810 11 440 (810 2011 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersuchen um Erlass einer Verfügung i. S. Landabtausch Parzelle Nr. 6290 GB X. (RRB Nr. 1773 vom 13. Dezember 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:54", "Checksum": "46d71c005860f23ca0c37ddbc4b84000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2013 810 11 440 (810 2011 440)\nRegeste:\nErsuchen um Erlass einer Verfügung i. S. Landabtausch Parzelle Nr. 6290 GB X. (RRB Nr. 1773 vom 13. Dezember 2011)\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nan dieses überweisen zu können. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der\nRegierungsrat legte in der Sache weiter dar, das Gesamtprojekt Umfahrung Q.____ befinde\nsich noch nicht in der Realisierungsphase, insofern könne ein vorsorglicher Landabtausch nicht\nals unmittelbare Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gelten. Beim Tauschvertrag handle es sich\ndarum um einen rein privatrechtlichen Vertrag, wobei hinzukomme, dass eine Parzelle aus dem\nFinanzvermögen in X.____ getauscht und die neu erworbene Parzelle in Y.____ ebenfalls ins\nFinanzvermögen überführt worden sei. Der Regierungsrat könne nach der geltenden Rechtslage autonom über die Verwaltung des Finanzvermögens entscheiden. Gegen den diesbezüglichen internen Behördenbeschluss sei kein Beschwerdeverfahren vorgesehen, weshalb dieser\nauch nicht mittels anfechtbarer Verfügung habe mitgeteilt werden müssen. Zum Thema Akteneinsicht fuhr der Regierungsrat fort, beim Gesuch um Einsicht in diverse Akten, die den Landabtausch beträfen, werde Einsicht in die Akten eines bereits abgeschlossenen Verfahrens verlangt. Dafür müsse praxisgemäss ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Einsicht bestehen und es dürften keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen\nstehen. Dies sei aber vorliegend der Fall, da die Vertragspartnerin des Kantons über legitime\nGeheimhaltungsinteressen an gewissen Vertragsinhalten verfüge. Beide Vertragsparteien hätten sich darauf verlassen dürfen, dass keine detaillierten Vertragsinhalte an Dritte gelangten.\nDas Recht auf Akteneinsicht sei im Rahmen der gesetzlichen Schranken gewährt und damit\nnicht verletzt worden. Bezüglich der beantragten Feststellung, wonach der Landabtausch widerrechtlich gewesen sei, bestehe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Der Kanton wie\nauch die neue Eigentümerin der Stammparzelle hätten sämtliche verlangten Zusicherungen\nabgegeben, wonach sich für die Baurechtsnehmer keine Änderungen ergäben. Gemäss den\nAusführungen des Regierungsrats wäre die Beschwerde selbst dann abzuweisen gewesen,\nwenn ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu bejahen gewesen wäre, weil Enteignungsrecht auf\nden vorliegenden Fall gar nicht anwendbar sei.\n\nF. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 haben A.____, B.____, C.____ und D.____\nsowie E.____, alle weiterhin vertreten durch A.____, gegen den Regierungsratsbeschluss vom\n13. Dezember 2011 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass das Amt für Liegenschaftsverkehr den Landabtausch der\nParzelle Nr. 6290, GB X.____, mit der Parzelle Nr. 1535, GB Y.____, den Beschwerdeführern in\nForm einer anfechtbaren Verfügung hätte eröffnen müssen. Darüber hinaus sei festzustellen,\ndass dieser Landabtausch widerrechtlich erfolgt sei. Es sei ferner die BUD anzuweisen, den\nBeschwerdeführern die integrale Akteneinsicht zu gewähren. Schliesslich sei die Vorinstanz\nanzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dies alles habe\nunter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates zu erfolgen. Eventualiter sei den Beschwerdeführern auch dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie unterliegen sollten.\n\nG. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 sistierte die Präsidentin des Kantonsgerichts\ndas Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführer. Die Sistierung wurde in der Folge\nmehrmals verlängert. Mit Schreiben vom 3. September 2012 ersuchten die Beschwerdeführer\num deren Aufhebung, worauf mit Verfügung vom 17. September 2012 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet wurde.\n\n"}