{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ed493e82-7f26-465e-a52c-8c957251ce2d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "00e7586da94fc9fa1d1fa59fa69d627e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-440_2013-03-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e5ec75a3-9a69-4cf5-8942-33d407979a09", "Checksum": "2664bceb1f80f4bc4737784d79fa7329"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 440", "810 2011 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2013 810 11 440 (810 2011 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersuchen um Erlass einer Verfügung i. S. Landabtausch Parzelle Nr. 6290 GB X. (RRB Nr. 1773 vom 13. Dezember 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:54", "Checksum": "46d71c005860f23ca0c37ddbc4b84000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2013 810 11 440 (810 2011 440)\nRegeste:\nErsuchen um Erlass einer Verfügung i. S. Landabtausch Parzelle Nr. 6290 GB X. (RRB Nr. 1773 vom 13. Dezember 2011)\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 20. März 2013 (810 11 440)\n____________________________________________________________________\n\nRaumplanung, Bauwesen\n\nErsuchen um Erlass einer Verfügung\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian\nHaidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber Stefan Suter\n\nParteien 1. A.____ und B.____, Beschwerdeführer\n\n2. C.____ und D.____, Beschwerdeführer\n\n3. E.____, Beschwerdeführer\n\nalle vertreten durch A.____\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Ersuchen um Erlass einer Verfügung i. S. Landabtausch Parzelle\nNr. 6290 GB X.___ (RRB Nr. 1773 vom 13. Dezember 2011)\nA. Am 29. Juni 2010 schlossen F.____ und der Kanton Basel-Landschaft einen öffentlich beurkundeten Tauschvertrag über verschiedene Grundstücke ab. F.____ trat dabei die Parzelle Nr. 1535, Grundbuch (GB) Y.____, dem Kanton Basel-Landschaft zu Eigentum ab und\nerhielt im Gegenzug von diesem unter anderem die Parzelle Nr. 6290, GB X.____, zu Eigentum. Gemäss den Ausführungen im Vertragsingress wurde der Vertrag abgeschlossen, weil die\nParzelle in Y.____ von der geplanten Realisierung der Umfahrung Q.____ massgeblich betroffen sein werde. Anstelle eines enteignungsrechtlichen Verfahrens oder öffentlich-rechtlicher\nEigentumsbeschränkungen hätten sich die Parteien im Rahmen freihändiger Verhandlungen\nauf Realersatzleistung in Form eines Abtausches von Stammparzellen mit darauf lastenden\nBaurechten einigen können.\n\nB. Mit Schreiben vom 6. September 2010, präzisiert mit Schreiben vom 30. September\n2010, ersuchten A.____, B.____, C.____ und D.____ sowie E.____ das Amt für Liegenschaftsverkehr, ihnen den Abschluss des Tauschvertrages vom 29. Juni 2010 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Weiter solle in der anbegehrten Verfügung festgestellt werden, dass\ndas Vorgehen der Verwaltung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen widerrechtlich gewesen sei. Zur Begründung brachten die Gesuchsteller zusammenfassend vor, sie seien als Baurechtsnehmer der Parzelle Nr. 6290, GB X.____, stärker als die Allgemeinheit vom Landabtausch betroffen. Sie verfügten über ein faktisch wie auch rechtlich geschütztes Interesse daran, dass der Kanton Basel-Landschaft ihr Vertragspartner bleibe. Der Kanton sei nach den\nGrundsätzen des Enteignungsrechts nicht berechtigt gewesen, die Stammparzellen zu tauschen. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde die Frage aufgeworfen, ob der Kanton die formellen Parteirechte der Baurechtnehmer auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt habe.\n\nC. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 trat die Bau- und Umweltschutzdirektion des\nKantons Basel-Landschaft (BUD) nicht auf das Begehren ein, den Landabtausch in Form einer\nanfechtbaren Verfügung zu erlassen. Weiter wies sie das Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend die Widerrechtlichkeit wegen Verletzung von Grundsätzen des Enteignungsrechts ab.\n\nD. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____, B.____, C.____ und D.____ sowie\nE.____, alle vertreten durch A.____, mit Eingabe vom 4. November 2010 Beschwerde beim\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Dabei wiederholten sie die erstinstanzlich gestellten Begehren und beantragten weiter, die Angelegenheit sei als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weiterzuleiten.\nZudem seien Ihnen die Verfahrensakten zuzustellen.\n\nE. Nachdem zwischen den Parteien keine gütliche Einigung hatte erzielt werden können, wies der Regierungsrat die Beschwerde mit Beschluss Nr. 1773 vom 13. Dezember 2011\nab, soweit er darauf eintrat. Der Antrag auf Weiterleitung als Sprungbeschwerde wurde abgewiesen. Weiter trat der Regierungsrat auf das Begehren auf Feststellung, dass der Landabtausch widerrechtlich gewesen sei, nicht ein. In der Begründung führte der Regierungsrat im\nWesentlichen zunächst aus, die Rechtsprechung des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, stelle hohe Anforderungen, um eine Streitsache als Sprungbeschwerde\n\n"}