Nach dem Gesagten hat das Steuergericht zu Recht davon abgesehen, bei der Bemessung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer im Sinne eines Härtefalls von der gesetzlichen Ordnung abzuweichen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei – im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin – auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.