Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei vorliegend § 12 Abs. 1 lit. d ESchStG, der am 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt wurde, anzuwenden, da das Volk am 27. September 2009, also noch zu Lebzeiten des Erblassers (verstorben am 7. November 2009), der vom Landrat beschlossenen Änderung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zugestimmt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, käme dies im Ergebnis einer unzulässigen positiven Vorwirkung des revidierten ESchStG gleich. Nach dem Gesagten hat das Steuergericht zu Recht davon abgesehen, bei der Bemessung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer im Sinne eines Härtefalls von der gesetzlichen Ordnung abzuweichen.