Ein Härtefall wegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten engen Freundschaft zum Erblasser kann folglich nicht angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass die Härtefallklausel im Sinne von § 183 Abs. 1 StG ein Ausnahmetatbestand ist, welcher nur bei spezifischer Unbilligkeit anzuwenden ist. Würde ein solcher bei jeder langen engen Freundschaft bejaht, würde die Härtefallklausel ihres Sinnes entleert werden. Der Gesetzgeber