Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin und B.____ eine enge Freundschaft verbunden. Diese Freundschaft, bei der man sich - wie eigentlich bei allen Freundschaften - Beistand und Unterstützung gewährt hat, ging jedoch nach dem Gesagten nie derart in die Tiefe, dass man sie mit einem Konkubinat vergleichen und deshalb analog behandeln könnte. Vielmehr kann in Würdigung der gesamten Umstände nicht von einer auf Ausschliesslichkeit angelegten, weit über eine Freundschaft hinausgehenden Beziehung gesprochen werden. Ein Härtefall wegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten engen Freundschaft zum Erblasser kann folglich nicht angenommen werden.