Eine solche eheähnliche Verbindung zeigt sich in der umfassenden Art der Beziehung, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter aufweist. Dass die Beschwerdeführerin und der verstorbene B.____ jemals als Lebenspartner aufgetreten sind, ist kaum anzunehmen, beschreibt doch die Beschwerdeführerin selbst ihr Verhältnis als das einer "hoch geschätzten verwitweten" Schwiegertochter zu ihrem Schwiegervater. Zudem ist anzunehmen, dass der Verstorbene in vergleichbarem Umfang weitere Personen finanziell unterstützt hatte. B.____ hatte, wie den Akten zu entnehmen ist, in den Jahren 2000 bis 2003 insgesamt Fr. 4'500'000.-- von seinen Konti abgehoben.