Eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft, das heisst ein gemeinsamer Wohnsitz, kann daher nicht angenommen werden, denn ein solcher liegt nur dort vor, wo eine Person in eigenen oder gemieteten Räumen über eine permanente Schlafgelegenheit verfügt (vgl. BRÜCKNER CHRISTIAN, Das Personenrecht des ZGB, 2000, S. 95). Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin und der Erblasser je eine eigene Wohnung hatten, schliesst nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Annahme eines Konkubinats nicht zum vorneherein aus (BGE 134 V 369). Insofern muss das oberwähnte Urteil des Kantonsgerichts relativiert werden.