Seite 7 5.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin im gleichen Mehrfamilienhaus, aber nicht in der gleichen Wohnung mit dem Erblasser wohnte. Eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft, das heisst ein gemeinsamer Wohnsitz, kann daher nicht angenommen werden, denn ein solcher liegt nur dort vor, wo eine Person in eigenen oder gemieteten Räumen über eine permanente Schlafgelegenheit verfügt (vgl. BRÜCKNER CHRISTIAN, Das Personenrecht des ZGB, 2000, S. 95).