Zwar sei das zwischen ihnen bestehende Verhältnis nicht das eines Konkubinatsehepaares gewesen, sondern das einer „Schwiegertochter“ zu ihrem „Schwiegervater“. Indem das Steuergericht angenommen habe, es liege kein Konkubinatsverhältnis vor und es könne deshalb auch keine Privilegierung erfolgen, habe es andere Gründe für eine Privilegierung gar nicht geprüft, obwohl es seine Pflicht gewesen wäre, den Einzelfall zu prüfen.