5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bis zum Tode des Erblassers alle Aufgaben übernommen, die normalerweise nur Verwandte oder Partner erbringen würden. In den letzten 13 Jahren sei sie diejenige Person gewesen, die dem Schenker bzw. Erblasser am Nächsten gestanden sei und sie seien sich gegenseitig Familie gewesen. Zwar sei das zwischen ihnen bestehende Verhältnis nicht das eines Konkubinatsehepaares gewesen, sondern das einer „Schwiegertochter“ zu ihrem „Schwiegervater“.