5.1 Das Steuergericht erwog im angefochtenen Entscheid, dass von einer unbilligen Härte im Sinne von § 183 Abs. 1 StG unter anderem dann auszugehen sei, wenn bei einem Konkubinat, welches mindestens während fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod des Lebenspartners bestanden habe, die volle Erbschaftssteuer gleich wie bei Nichtverwandten erhoben werde. Der Nachweis eines fünf Jahre dauernden Konkubinats sei mit einem gemeinsamen Mietvertrag, einer Wohnsitzbestätigung oder Zeugen zu erbringen. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführerin und der Erblasser nicht im Konkubinat gelebt. Es liege offiziell kein gemeinsamer Wohnsitz vor.