angenommen wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007, P 40/06, E. 4.2). Eine solche Praxis erscheint sachgerecht. Die Voraussetzung eines mindestens fünf Jahre dauernden Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft und an gemeinsamem Wohnsitz im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht ist neu denn auch explizit in § 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchStG) vom 7. Januar 1980, welcher seit dem 1. Juli 2010 in Kraft steht, geregelt …. zumal das qualifizierte Konkubinat einzig dadurch von einem blossen freundschaftlichen Verhältnis objektiv unterschieden werden kann."