Seite 6 1 lit. g ESchStG, wonach die Besteuerung der Beschwerdeführerin mangels eines Verwandschaftsverhältnisses zwischen dem Schenker bzw. dem Erblasser und ihr nach dem für „übrige Empfänger" geltenden höchstmögliche Steuersatz zu richten hat, zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte führen würde. Das Kantonsgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die bisherige Praxis des Steuergerichts, wonach als Voraussetzung für eine Reduktion der Bemessungsgrundlage gestützt auf § 183 Abs. 1 StG ein mindestens fünf Jahre dauerndes Konkubinatsverhältnis unmittelbar vor dem Tod des Erblassers gefordert wird, geschützt (KGEVV vom 15. Juni 2011 [810 10 295]).