Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 15. Juni 2012 [810 10 295] mit Hinweis). Aus der Praxis ist weiter der Fall zu erwähnen, wo der Härtefall bejaht wurde mit der Begründung, dass der Erbe aufgrund einer Veruntreuung durch den Willensvollstrecker nicht in den Genuss der vollen Erbschaft gekommen sei und er für den nicht erlangten Teil des Erbes eine Erbschaftssteuer zu entrichten gehabt hätte (Entscheid des Steuergerichts vom 16. April 2010, 510 09 67).