Es verstösst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine ihr zumutbare Möglichkeit auslässt, um die Rüge der Gehörsverletzung zu erheben. Der nunmehr erhobene Einwand, es sei ihr das Gehör verweigert worden, erscheint unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstossend. Selbst wenn das Gericht eine Gehörsverletzung annehmen würde, könnte diese als geheilt gelten, weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ihre Einwände vorbringen konnte und das Kantonsgericht die gleiche, mithin volle Kognition wie die Vorinstanz hat.