Briefkasten XXX Distributionsfiliale gelegt. Damit gelangte die strittige Vernehmlassung vier Tage vor der Verhandlung in den Machtbereich des Empfängers und er konnte davon Kenntnis nehmen. Zur (Partei-)Verhandlung vom 19. August 2011 ist der Vertreter der Beschwerdeführerin erwiesenermassen erschienen, und er erhielt Gelegenheit, den Standpunkt der Beschwerdeführerin vor Steuergericht mündlich darzulegen, wobei er - wie sich aus den Protokollen ergibt - mit keinem Wort die nun behauptete Gehörsverletzung rügte.