Da das Steuergericht die in Frage stehende Vernehmlassung erstmals uneingeschrieben versandt hat, ist es nicht in der Lage, diese Zustellung nachzuweisen, was es auch nicht bestreitet. Nun hat aber das Steuergericht die fragliche Vernehmlassung der Taxationskommission der Beschwerdeführerin nochmals mit dem Akten-Resümee und der Anzeige des Verhandlungstermins vom 19. August 2011 mit Schreiben vom 28. Juli 2012 mit A- Post-Plus zugestellt. Gemäss Angaben der elektronischen Sendungsverfolgung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dieses Schreiben am Montag, 15. August 2011 ins Ablagefach/Briefkasten XXX Distributionsfiliale gelegt.