In gewissen Fällen, wie bei einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist ausnahmsweise eine Heilung des Verfahrensmangels möglich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 133 I 201, 126 V 132).