Entsprechend diesem Urteil ist das Kantonsgericht als oberes kantonales Gericht gestützt auf Art. 86 Abs. 2 BGG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde beantragt, es sei ihr gegenüber auf die Erhebung von Erbschaftssteuern auf sämtlichen Zuwendungen, die B.____ ihr letztwillig zugewendet habe, zu verzichten, kann das Kantonsgericht mangels Zuständigkeit auf dieses Begehren nicht eintreten, denn ein Erlassgesuch ist gestützt auf § 193b Abs. 2 StG bei der Finanz- und Kirchendirektion einzureichen.