2. eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Gerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen, 3. alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt sie aus, es seien ihre verfassungsmässig garantierten Parteirechte verletzt worden, da das Steuergericht ihr die Vernehmlassung der Taxationskommission vom 14. Juli 2011 nicht zugestellt habe. Zudem liege ein Härtefall im Sinne des § 183 StG vor, könne doch vorliegend