1. es sei der Entscheid des Steuergerichts vom 19. August 2011 in Sachen Erbschaftssteuer aufzuheben, mit der Massgabe, dass ihr gegenüber auf die Erhebung von Erbschaftssteuern auf sämtlichen Zuwendungen verzichtet werde, die ihr der Erblasser letztwillig zugewendet habe; eventualiter sei die von ihr auf die ihr vom Erblasser letztwillig zugewendete Erbquote zu bezahlende Erbschaftssteuer auf 30% zu reduzieren. 2. eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Gerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen, 3. alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.