Das Steuergericht verneinte einen Härtefall mangels Vorliegens eines Konkubinats. Die Annahme eines Konkubinats scheitere vornehmlich an der Führung eines gemeinsamen Haushalts, aber auch daran, dass es sowohl beim Erblasser wie auch bei der Rekurrentin am inneren Willen, ein Konkubinat zu bilden, gefehlt habe.