Mit Entscheid vom 19. August 2011 wies das Steuergericht den gegen den Entscheid der Taxationskommission von A.____ erhobenen Rekurs ab. In der Begründung wies das Steuergericht daraufhin, dass der Erblasser am ____ 2009 verstorben sei, also vor Inkrafttreten des revidierten Rechts, welches am 1. Juli 2010 in Kraft getreten sei. Dieses Recht fände auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung, da sonst eine unzulässige Vorwirkung stattfinden würde. Das Steuergericht verneinte einen Härtefall mangels Vorliegens eines Konkubinats.