Als B.____ gestorben sei, sei mithin der Entscheid des Souveräns, Lebensgemeinschaften weitestgehend zu privilegieren, bereits gefallen gewesen, aber noch nicht in Kraft gesetzt worden. Vor diesem Hintergrund sei der Pflichtigen unter anderem die Erbschaftssteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Mit Entscheid vom 18. Februar 2011 wies die Taxationskommission dieses Gesuch ab.