Auf das Erlassgesuch sei noch altes Recht anwendbar, insofern die steuerrechtliche Privilegierung gemäss § 12 lit. b des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes erst per 1. Juli 2010 in Kraft getreten sei. Unter altem Recht habe die Praxis in solchen Fällen einen Abzug von 30 % zugelassen. Der Erblasser sei im November 2009 verstorben, zu einem Zeitpunkt also, wo der Landrat wie auch das Volk die Anpassung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bereits genehmigt hätten. Als B.____ gestorben sei, sei mithin der Entscheid des Souveräns, Lebensgemeinschaften weitestgehend zu privilegieren, bereits gefallen gewesen, aber noch nicht in Kraft gesetzt worden.