{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-415_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8b40b923-5204-4cc7-aff4-82411d6ba651&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "5848569f271f0ecd581393a1cc4b7a3e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-415_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=89ba86b2-f187-4de3-a685-c1cab92da414", "Checksum": "8b074c9b2c4d34375856aae558102f30"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 415", "810 2011 415"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 415 (810 2011 415)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:53", "Checksum": "08f3a5261f0aa82234e57a6b9e7498c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 415 (810 2011 415)\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\nSeite 7\n5.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin im gleichen Mehrfamilienhaus, aber nicht in der gleichen Wohnung mit dem Erblasser wohnte. Eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft, das heisst ein gemeinsamer Wohnsitz, kann daher nicht angenommen werden, denn ein solcher liegt nur dort vor, wo eine Person in eigenen oder gemieteten Räumen über eine permanente Schlafgelegenheit verfügt (vgl. BRÜCKNER CHRISTIAN, Das\nPersonenrecht des ZGB, 2000, S. 95). Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin und\nder Erblasser je eine eigene Wohnung hatten, schliesst nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Annahme eines Konkubinats nicht zum vorneherein aus (BGE 134 V 369). Insofern muss das oberwähnte Urteil des Kantonsgerichts relativiert werden. Fehlt wie vorliegend\neine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft, so muss \"die Verbindung aber in Würdigung aller\nUmstände die Qualität einer Schicksalsgemeinschaft aufweisen, damit von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann\" (BGE 134 V 369). Eine solche eheähnliche Verbindung\nzeigt sich in der umfassenden Art der Beziehung, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter aufweist. Dass die Beschwerdeführerin und der verstorbene B.____ jemals als Lebenspartner aufgetreten sind, ist kaum anzunehmen, beschreibt doch die Beschwerdeführerin selbst ihr\nVerhältnis als das einer \"hoch geschätzten verwitweten\" Schwiegertochter zu ihrem Schwiegervater. Zudem ist anzunehmen, dass der Verstorbene in vergleichbarem Umfang weitere Personen finanziell unterstützt hatte. B.____ hatte, wie den Akten zu entnehmen ist, in den Jahren\n2000 bis 2003 insgesamt Fr. 4'500'000.-- von seinen Konti abgehoben. Aus den Bankunterlagen ist ersichtlich, dass er diesen Betrag bei verschiedenen Gelegenheiten, die mehrere hunderttausend Franken ausmachten, ausbezahlen liess. Auch nach 2003 hat B.____ regelmässig\ngrössere Beträge von seinem Konto abgehoben. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich\naus, dass sie das Schicksal dieser (verschwundenen) Gelder nicht kenne, denn B.____ habe\nnie mit ihr darüber gesprochen und sie habe von diesen Summen, die er ausgegeben hatte,\nzum ersten Mal nach seinem Tode erfahren. Sie betont weiter, dass sie und B.____ immer ihre\nPrivatsphäre gewahrt und für sich behalten hätten. Heirat sei für sie nie ein Thema gewesen,\nauch nicht mit isoliertem Blick auf die Erb- und Steuerfolgen. Das ändere indes nichts daran,\ndass sie beiden sehr eng miteinander verbunden gewesen seien. Dies wird denn auch nicht\nbestritten, denn offensichtlich bestand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verstorbenen eine enge, auf Freundschaft und Respekt angelegte Beziehung. Dies hat sich nach Angaben der Beschwerdeführerin auch darin gezeigt, dass sie ab 1999 B.____ bei der Führung seines Restaurants unterstützt habe und sie beide praktisch jeden Abend zusammen im Restaurant gegessen hätten. Als B.____ im Jahre 2008 erkrankt sei, habe sie sich um ihn gekümmert.\nOffensichtlich hat die Beschwerdeführerin und B.____ eine enge Freundschaft verbunden. Diese Freundschaft, bei der man sich - wie eigentlich bei allen Freundschaften - Beistand und Unterstützung gewährt hat, ging jedoch nach dem Gesagten nie derart in die Tiefe, dass man sie\nmit einem Konkubinat vergleichen und deshalb analog behandeln könnte. Vielmehr kann in\nWürdigung der gesamten Umstände nicht von einer auf Ausschliesslichkeit angelegten, weit\nüber eine Freundschaft hinausgehenden Beziehung gesprochen werden. Ein Härtefall wegen\nder von der Beschwerdeführerin geltend gemachten engen Freundschaft zum Erblasser kann\nfolglich nicht angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben,\ndass die Härtefallklausel im Sinne von § 183 Abs. 1 StG ein Ausnahmetatbestand ist, welcher\nnur bei spezifischer Unbilligkeit anzuwenden ist. Würde ein solcher bei jeder langen engen\nFreundschaft bejaht, würde die Härtefallklausel ihres Sinnes entleert werden. Der Gesetzgeber\n\nSeite 8\nhat bewusst in Kauf genommen, dass Schenkungen und Erbschaften von Nichtverwandten\nnicht zu einem privilegierten Steuersatz (vgl. § 12 Abs. 1 ESchStG) besteuert werden. Das Institut der Ausnahmebewilligung darf nicht so gehandhabt werden, dass damit im Ergebnis das\nGesetz selbst geändert wird. Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen zu Recht eine objektive Härte bzw. eine Reduktion des Steuersatzes gestützt auf § 183 StG verneint, weshalb die\nBeschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei vorliegend § 12 Abs. 1 lit. d ESchStG, der am 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt wurde, anzuwenden, da\ndas Volk am 27. September 2009, also noch zu Lebzeiten des Erblassers (verstorben am 7.\nNovember 2009), der vom Landrat beschlossenen Änderung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zugestimmt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, käme dies im Ergebnis einer\nunzulässigen positiven Vorwirkung des revidierten ESchStG gleich. Nach dem Gesagten hat\ndas Steuergericht zu Recht davon abgesehen, bei der Bemessung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer im Sinne eines Härtefalls von der gesetzlichen Ordnung abzuweichen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.\n\n6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die\nVerfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der\nRegel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei – im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin – auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind\ndie ausserordentlichen Kosten gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n\n"}