{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-415_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8b40b923-5204-4cc7-aff4-82411d6ba651&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "5848569f271f0ecd581393a1cc4b7a3e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-415_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=89ba86b2-f187-4de3-a685-c1cab92da414", "Checksum": "8b074c9b2c4d34375856aae558102f30"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 415", "810 2011 415"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 415 (810 2011 415)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:53", "Checksum": "08f3a5261f0aa82234e57a6b9e7498c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 415 (810 2011 415)\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n5.1 Das Steuergericht erwog im angefochtenen Entscheid, dass von einer unbilligen Härte\nim Sinne von § 183 Abs. 1 StG unter anderem dann auszugehen sei, wenn bei einem Konkubinat, welches mindestens während fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod des Lebenspartners\nbestanden habe, die volle Erbschaftssteuer gleich wie bei Nichtverwandten erhoben werde. Der\nNachweis eines fünf Jahre dauernden Konkubinats sei mit einem gemeinsamen Mietvertrag,\neiner Wohnsitzbestätigung oder Zeugen zu erbringen. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführerin und der Erblasser nicht im Konkubinat gelebt. Es liege offiziell kein gemeinsamer Wohnsitz vor. Dieses Erfordernis könne auch nicht mittels anderer Behauptungen umgangen werden. Selbst eine sehr enge Freundschaft mit gegenseitiger Hilfeleistung, Respekt\nund Beistand füreinander sei nicht mit einem Konkubinat mit gemeinsamem Wohnsitz und gemeinsamem Haushalt gleich zu setzen. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen\nsein, dass sich die Verwaltung bei der Steuerfestsetzung um kaum nachweisbare innere Gefühle und freundschaftliche Neigungen der steuerpflichtigen Personen kümmern müsse.\n\n5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bis zum Tode des Erblassers alle Aufgaben übernommen, die normalerweise nur Verwandte oder Partner erbringen würden. In den\nletzten 13 Jahren sei sie diejenige Person gewesen, die dem Schenker bzw. Erblasser am\nNächsten gestanden sei und sie seien sich gegenseitig Familie gewesen. Zwar sei das zwischen ihnen bestehende Verhältnis nicht das eines Konkubinatsehepaares gewesen, sondern\ndas einer „Schwiegertochter“ zu ihrem „Schwiegervater“. Indem das Steuergericht angenommen habe, es liege kein Konkubinatsverhältnis vor und es könne deshalb auch keine Privilegierung erfolgen, habe es andere Gründe für eine Privilegierung gar nicht geprüft, obwohl es seine\nPflicht gewesen wäre, den Einzelfall zu prüfen.\n\n"}