{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-415_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8b40b923-5204-4cc7-aff4-82411d6ba651&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "5848569f271f0ecd581393a1cc4b7a3e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-415_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=89ba86b2-f187-4de3-a685-c1cab92da414", "Checksum": "8b074c9b2c4d34375856aae558102f30"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 415", "810 2011 415"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 415 (810 2011 415)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:53", "Checksum": "08f3a5261f0aa82234e57a6b9e7498c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 415 (810 2011 415)\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n4.2 § 183 Abs. 1 StG (unter der Marginalie \" Behandlung von Härtefällen\") enthält folgende\nRegelung: \" Ergibt sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen eine\nsachlich ungerechtfertigte Belastung, so kann im Einschätzungsverfahren die kantonale Taxationskommission oder im Rekursverfahren das Steuergericht von der gesetzlichen Ordnung in\nangemessener Weise abweichen\". Die Taxationskommission oder im Rekursverfahren das\nSteuergericht haben somit die Befugnis, unter besonderen Voraussetzungen die Steuerleistung\nniedriger anzusetzen, als die allgemeinen Regeln dies verlangen. Mit der Statuierung der Härteklausel bzw. Ausnahmebestimmung sollen einerseits Unbilligkeiten der gesetzlichen Ordnung\nausgeglichen und anderseits die zu harten Folgen einer an sich gesetzeskonformen Veranlagung gemildert werden. Da solche Korrekturen vom in Art. 127 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der gesetzmässigen Besteuerung abweichen, ist bei der Anwendung dieses Ausnahmerechts grosse Zurückhaltung geboten (vgl. PETER B. NEFZGER, in: Nefzger/Simonek/Wenk\n[Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 183 N 1).\nGerade im Steuerrecht, dem klassischen Bereich der Vorherrschaft des Legalitätsprinzips, sind\nder Anwendung einer Ausnahmebestimmung enge Grenzen gesetzt, d.h. es müssen besondere\nUmstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regel verlangen. Eine allzu grosszügige Handhabung würde zudem die Rechtssicherheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung gefährden, was letztlich zu einer Aushöhlung des Gesetzes führen kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Institut der Ausnahmebewilligung nicht so gehandhabt werden darf, dass damit im\nErgebnis das Gesetz selbst geändert wird. Die Härtefallklausel im Sinne von § 183 StG wurde\nbisher denn auch streng gehandhabt: So wurde ein Härtefall und damit die Voraussetzung für\neine Reduktion der Bemessungsgrundlage bejaht, wenn ein mindestens fünf Jahre dauerndes\nKonkubinatsverhältnis unmittelbar vor dem Tod des Erblassers vorlag (Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23.1.1998, Nr. 1/1998; Entscheid des Steuergericht vom 14.4.2000 Nr.\n32/2000; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV]\nvom 15. Juni 2012 [810 10 295] mit Hinweis). Aus der Praxis ist weiter der Fall zu erwähnen, wo\nder Härtefall bejaht wurde mit der Begründung, dass der Erbe aufgrund einer Veruntreuung\ndurch den Willensvollstrecker nicht in den Genuss der vollen Erbschaft gekommen sei und er\nfür den nicht erlangten Teil des Erbes eine Erbschaftssteuer zu entrichten gehabt hätte (Entscheid des Steuergerichts vom 16. April 2010, 510 09 67).\n\n4.3 Ob die Voraussetzungen für den Härtefall im Sinne von § 183 Abs. 1 StG vorliegen, ist\nim Einzelfall zu prüfen. Bei der Schenkungs- als auch bei der Erbschaftssteuer geht ein Vermögensanfall voraus, weshalb eine „subjektive Härte im engeren Sinn“ nie gegeben sein dürfte. Es\nrechtfertigt sich daher, bei diesen Steuern die Annahme eines Härtefalles allein vom Bestehen\neiner objektiven Härte abhängen zu lassen (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission vom\n23.1.1998, Nr. 1/1998, BStPra XIV S. 544; vgl. auch NEFZGER, SIMONEK, W ENK, a.a.O., § 183\nRz 3). Eine solche Annahme kann nur in Betracht fallen, wenn das Beharren auf der Anwendung des - in der vorliegend massgebenden bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung - § 12 Abs.\n\nSeite 6\n1 lit. g ESchStG, wonach die Besteuerung der Beschwerdeführerin mangels eines Verwandschaftsverhältnisses zwischen dem Schenker bzw. dem Erblasser und ihr nach dem für „übrige\nEmpfänger\" geltenden höchstmögliche Steuersatz zu richten hat, zu einer vom Gesetzgeber\nnicht gewollten Härte führen würde. Das Kantonsgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil\ndie bisherige Praxis des Steuergerichts, wonach als Voraussetzung für eine Reduktion der Bemessungsgrundlage gestützt auf § 183 Abs. 1 StG ein mindestens fünf Jahre dauerndes Konkubinatsverhältnis unmittelbar vor dem Tod des Erblassers gefordert wird, geschützt (KGEVV\nvom 15. Juni 2011 [810 10 295]). Wörtlich wurde im Urteil ausgeführt: \"Damit wird ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung im Sinne eines Härtefalls auf Konkubinate beschränkt,\nwelche so eng und stabil sind, dass eine innere Verbundenheit wie bei einem Ehepaar und die\nentsprechende Bereitschaft zu gegenseitiger persönlicher und wirtschaftlicher Unterstützung\nangenommen wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007, P 40/06, E. 4.2).\nEine solche Praxis erscheint sachgerecht. Die Voraussetzung eines mindestens fünf Jahre\ndauernden Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft und an gemeinsamem Wohnsitz im\nZeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht ist neu denn auch explizit in § 12 Abs. 1 lit. b des\nGesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchStG) vom 7. Januar 1980, welcher\nseit dem 1. Juli 2010 in Kraft steht, geregelt …. zumal das qualifizierte Konkubinat einzig dadurch von einem blossen freundschaftlichen Verhältnis objektiv unterschieden werden kann.\"\n\n"}