{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-415_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8b40b923-5204-4cc7-aff4-82411d6ba651&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "5848569f271f0ecd581393a1cc4b7a3e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-415_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=89ba86b2-f187-4de3-a685-c1cab92da414", "Checksum": "8b074c9b2c4d34375856aae558102f30"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 415", "810 2011 415"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 415 (810 2011 415)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:53", "Checksum": "08f3a5261f0aa82234e57a6b9e7498c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 415 (810 2011 415)\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 18. April 2012 (810 11 415)\n___________________________________________________________________\n\nSteuern\n\nErbschaftssteuer\n\nBesetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Stefan\nSchulthess, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther,\nGerichtsschreiberin Marianne Fankhauser\n\nParteien A.____, , Beschwerdeführerin, vertreten durch Francis Schmid,\nSchmid Management AG, und durch Dr. Caspar Zellweger, Advokat\n\ngegen\n\nSteuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft\n(Abteilung Steuergericht), 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nTaxationskommission des Kantons Basel-Landschaft,\n4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Erbschaftssteuer\n(Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 19. August 2011)\n\nA. Am 7. November 2009 verstarb B.____. Er hat letztwillig seine beiden Kinder auf den\nPflichtteil und A.____ im Rahmen der verfügbaren Quote als Erbin eingesetzt (Testament vom\n1. September 2003). Die Erbschaftssteuer ist bis heute noch nicht veranlagt worden.\nB. Am 21. Dezember 2010 stellte A.____, vertreten durch Francis Schmid, Schmid Management AG, ein Erlassgesuch bei der Taxationskommission des Kantons Basel-Landschaft\nund beantragte unter anderem, es sei ihr die Bezahlung der Erbschaftssteuern auf sämtlichen\nZuwendungen zu erlassen, die sie letztwillig durch Einsetzung als Miterbin von B.____ erhalten\nwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei dem Verstorbenen in den letzten 13 Jahren seines Lebens ohne Zweifel die am nächsten stehende Person gewesen. Auf das\nErlassgesuch sei noch altes Recht anwendbar, insofern die steuerrechtliche Privilegierung gemäss § 12 lit. b des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes erst per 1. Juli 2010 in Kraft\ngetreten sei. Unter altem Recht habe die Praxis in solchen Fällen einen Abzug von 30 % zugelassen. Der Erblasser sei im November 2009 verstorben, zu einem Zeitpunkt also, wo der Landrat wie auch das Volk die Anpassung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bereits\ngenehmigt hätten. Als B.____ gestorben sei, sei mithin der Entscheid des Souveräns, Lebensgemeinschaften weitestgehend zu privilegieren, bereits gefallen gewesen, aber noch nicht in\nKraft gesetzt worden. Vor diesem Hintergrund sei der Pflichtigen unter anderem die Erbschaftssteuer ganz oder teilweise zu erlassen.\n\nMit Entscheid vom 18. Februar 2011 wies die Taxationskommission dieses Gesuch ab.\n\nMit Entscheid vom 19. August 2011 wies das Steuergericht den gegen den Entscheid der Taxationskommission von A.____ erhobenen Rekurs ab. In der Begründung wies das Steuergericht\ndaraufhin, dass der Erblasser am ____ 2009 verstorben sei, also vor Inkrafttreten des revidierten Rechts, welches am 1. Juli 2010 in Kraft getreten sei. Dieses Recht fände auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung, da sonst eine unzulässige Vorwirkung stattfinden würde. Das Steuergericht verneinte einen Härtefall mangels Vorliegens eines Konkubinats. Die\nAnnahme eines Konkubinats scheitere vornehmlich an der Führung eines gemeinsamen Haushalts, aber auch daran, dass es sowohl beim Erblasser wie auch bei der Rekurrentin am inneren Willen, ein Konkubinat zu bilden, gefehlt habe.\n\nC. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Francis Schmid,\nSchmid Management AG, am 28. Oktober 2011 (recte 28. November 2011) Beschwerde an das\nKantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. es sei der Entscheid des Steuergerichts vom 19. August 2011 in Sachen Erbschaftssteuer aufzuheben, mit der Massgabe, dass ihr gegenüber auf die Erhebung von Erbschaftssteuern auf sämtlichen Zuwendungen verzichtet werde, die ihr der Erblasser letztwillig zugewendet habe; eventualiter sei die von ihr auf die ihr vom Erblasser letztwillig zugewendete Erbquote zu bezahlende Erbschaftssteuer auf 30% zu reduzieren.\n2. eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Gerichts an die\nVorinstanz zurückzuweisen, 3. alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt sie aus, es seien ihre verfassungsmässig garantierten Parteirechte verletzt worden,\nda das Steuergericht ihr die Vernehmlassung der Taxationskommission vom 14. Juli 2011 nicht\nzugestellt habe. Zudem liege ein Härtefall im Sinne des § 183 StG vor, könne doch vorliegend\n\nSeite 2\nvon einer derart engen Freundschaft ausgegangen werden, welche in analoger Weise wie ein\nstabiles Konkubinat behandelt werden müsse. Das Steuergericht habe es unterlassen, die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Ausserdem weist sie auf den geänderten Gesetzestext hin, welcher seit 1.Juli 2010 die Konkubinate ausdrücklich privilegiere.\n\nD. Die Taxationskommission und das Steuergericht beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 19. bzw. 22. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde.\n\nE. Am 19. Januar 2012 teilte Caspar Zellweger, Advokat, dem Kantonsgericht mit, dass er\nvon der Beschwerdeführerin als zusätzlicher, Francis Schmid unterstützender Rechtsvertreter\nernannt worden sei.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n"}