Seite 9 2009), der vom Landrat beschlossenen Änderung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zugestimmt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, käme dies im Ergebnis einer unzulässigen positiven Vorwirkung des revidierten ESchStG gleich. Nach dem Gesagten hat das Steuergericht zu Recht davon abgesehen, bei der Bemessung der Schenkungssteuer im Sinne eines Härtefalls von der gesetzlichen Ordnung abzuweichen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.