An diesem Ergebnis ändert auch nichts der als "Novum" erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, dass nach Erlass des angefochtenen Entscheids ein Strafsteuerverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Ein solches Verfahren ist die blosse Konsequenz der Nichtdeklaration von Schenkungen, und ein Strafsteuerverfahren lässt sich sicherlich nicht dadurch abwenden, dass es bei der Beurteilung der Härtefallklausel im Sinne von § 183 StG allenfalls berücksichtigt wurde.