Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass Schenkungen und Erbschaften von Nichtverwandten nicht zu einem privilegierten Steuersatz (vgl. § 12 Abs. 1 ESchStG) besteuert werden. Das Institut der Ausnahmebewilligung darf nicht so gehandhabt werden, dass damit im Ergebnis das Gesetz selbst geändert wird. Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen zu Recht eine objektive Härte bzw. eine Reduktion des Steuersatzes gestützt auf § 183 StG verneint. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der als "Novum" erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, dass nach Erlass des angefochtenen Entscheids ein Strafsteuerverfahren gegen sie eingeleitet worden sei.