Ein Härtefall wegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten engen Freundschaft zum Schenker kann folglich nicht angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass die Härtefallklausel im Sinne von § 183 Abs. 1 StG ein Ausnahmetatbestand ist, welcher nur bei spezifischer Unbilligkeit anzuwenden ist. Würde ein solcher bei jeder langen engen Freundschaft bejaht, würde die Härtefallklausel ihres Sinnes entleert werden. Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass Schenkungen und Erbschaften von Nichtverwandten nicht zu einem privilegierten Steuersatz (vgl. § 12 Abs. 1 ESchStG) besteuert werden.