Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin und B.____ eine enge Freundschaft verbunden. Diese Freundschaft, bei der man sich - wie eigentlich bei allen Freundschaften - Beistand und Unterstützung gewährt hatte, ging aber nach dem Gesagten nie derart in die Tiefe, dass man sie mit einem Konkubinat vergleichen und deshalb analog behandeln könnte. Vielmehr kann in Würdigung der gesamten Umstände nicht von einer auf Ausschliesslichkeit angelegte, weit über eine Freundschaft hinausgehende Beziehung gesprochen werden. Ein Härtefall wegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten engen Freundschaft zum Schenker kann folglich nicht angenommen werden.