Das ändere indes nichts daran, dass sie beiden sehr eng miteinander verbunden gewesen seien. Dies wird denn auch nicht bestritten, denn offensichtlich bestand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verstorbenen eine enge, auf Freundschaft und Respekt angelegte Beziehung. Dies hat sich nach Angaben der Beschwerdeführerin auch darin gezeigt, dass sie ab 1999 B.____ bei der Führung seines Restaurants unterstützt habe und sie beide praktisch jeden Abend zusammen im Restaurant gegessen hätten. Als B.____ im Jahre 2008 erkrankt sei, habe sie sich um ihn gekümmert. Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin und B.____ eine enge Freundschaft verbunden.