Insofern muss das oberwähnte Urteil des Kantonsgerichts relativiert werden. Fehlt wie vorliegend eine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft, so muss "die Verbindung aber in Würdigung aller Umstände die Qualität einer Schicksalsgemeinschaft aufweisen, damit von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann" (BGE 134 V 369). Eine solche eheähnliche Verbindung zeigt sich in der umfassenden Art der Beziehung, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter aufweist.