Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführerin und der (verstorbene) Schenker nicht im Konkubinat gelebt. Es liege offiziell kein gemeinsamer Wohnsitz vor. Dieses Erfordernis könne auch nicht mittels anderer Behauptungen umgangen werden. Selbst eine sehr enge Freundschaft mit gegenseitiger Hilfeleistung, Respekt und Beistand füreinander sei nicht mit einem Konkubinat mit gemeinsamem Wohnsitz und gemeinsamem Haushalt gleich zu setzen. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass sich die Verwaltung bei der Steuerfestsetzung um kaum nachweisbare innere Gefühle und freundschaftliche Neigungen der steuerpflichtigen Personen kümmern müsse.