Die Voraussetzung eines mindestens fünf Jahre dauernden Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft und an gemeinsamem Wohnsitz im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht ist neu denn auch explizit in § 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Erb- schafts- und Schenkungssteuer (ESchStG) vom 7. Januar 1980, welcher seit dem 1. Juli 2010 Seite 7 in Kraft steht, geregelt …. zumal das qualifizierte Konkubinat einzig dadurch von einem blossen freundschaftlichen Verhältnis objektiv unterschieden werden kann."