O., § 183 Rz 3). Eine solche Annahme kann nur in Betracht fallen, wenn das Beharren auf der Anwendung des - in der vorliegend massgebenden bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung - § 12 Abs. 1 lit. g ESchStG, wonach sich die Besteuerung der Beschwerdeführerin mangels eines Verwandschaftsverhältnisses zwischen dem Schenker und ihr nach dem für „übrige Empfänger" geltenden höchstmögliche Steuersatz zu richten hat, zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte führen würde.