Der nunmehr erhobene Einwand, es sei ihr das Gehör verweigert worden, erscheint unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstossend. Selbst wenn das Gericht eine Gehörsverletzung annehmen würde, könnte diese als geheilt gelten, weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ihre Einwände vorbringen konnte und das Kantonsgericht die gleiche, mithin volle Kognition wie die Vorinstanz hat. 4. Strittig und somit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Taxationskommission bzw. das Steuergericht zu Recht das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 183 Abs. 1 StG verneint hat.