Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Gesagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, und dies wäre ihr auch durchaus zumutbar gewesen. Es verstösst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine ihr zumutbare Möglichkeit auslässt, um die Rüge der Gehörsverletzung zu erheben. Der nunmehr erhobene Einwand, es sei ihr das Gehör verweigert worden, erscheint unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstossend.