Dass er von der Vernehmlassung der Taxationskommission vom 14. Juli 2011 erst durch den angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten habe, stellt gestützt auf die Akten eine Schutzbehauptung dar, zumal er auch in der Beschwerde vor Kantonsgericht nicht geltend macht, dass er das Akten- Resümee, in welchem die besagte Vernehmlassung enthalten war, und die Anzeige für die Verhandlung vor Steuergericht nicht erhalten habe. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Gesagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, und dies wäre ihr auch durchaus zumutbar gewesen.