Seite 5 Protokollen ergibt - mit keinem Wort die nun behauptete Gehörsverletzung rügte. Dass er von der Vernehmlassung der Taxationskommission vom 14. Juli 2011 erst durch den angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten habe, stellt gestützt auf die Akten eine Schutzbehauptung dar, zumal er auch in der Beschwerde vor Kantonsgericht nicht geltend macht, dass er das Akten- Resümee, in welchem die besagte Vernehmlassung enthalten war, und die Anzeige für die Verhandlung vor Steuergericht nicht erhalten habe.