3.2 Das Steuergericht bringt vor, es habe das erste Mal die Vernehmlassung der Taxationskommission vom 14. Juli 2011 der Beschwerdeführerin per A-Post zugestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt der Beweis, dass es überhaupt zur Zustellung eines strittigen Aktes kam, der Behörde, weil sie allein in der Lage ist, sich den Beweis dafür zu sichern (vgl. BGE 114 III 51). Da das Steuergericht die in Frage stehende Vernehmlassung erstmals uneingeschrieben versandt hat, ist es nicht in der Lage, diese Zustellung nachzuweisen, was es auch nicht bestreitet.