Auf die vorliegende Beschwerde ist daher unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde beantragt, es sei ihr gegenüber auf die Erhebung von Schenkungssteuern auf sämtlichen Zuwendungen zu verzichten, kann das Kantonsgericht mangels Zuständigkeit auf dieses Begehren nicht eintreten, denn ein Erlassgesuch ist gestützt auf § 193b Abs. 2 StG bei der Finanz- und Kirchendirektion einzureichen.