Beim Entscheid betreffend Anwendbarkeit des Härtefallparagrafen handelt es sich praxisgemäss um eine anfechtbare Verfügung, da § 183 StG die Kompetenz der Taxationskommission zur Behandlung von Härtefällen im ganzen Einschätzungsverfahren, welches nicht erst mit dem Vorliegen einer Veranlagungsverfügung beginnt, statuiert (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993, S. 42 ff mit Hinweisen). Das vorliegende Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingereicht worden.