Dies sei deshalb erwähnenswert, weil das Steuergericht im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen habe, dass mit der Tatsache, dass die Steuerverwaltung verzichtet habe, ein Steuerstrafverfahren zu eröffnen, die Situation der Beschwerdeführerin mehr als gebührend berücksichtigt worden sei. Den Beschwerdegegnerinnen wurde in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Eingabe gegeben. Am 17. Februar 2012 reichte das Steuergericht seine Stellungnahme ein. Die Taxationskommission liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: