Zur Begründung führt sie aus, es seien ihre verfassungsmässig garantierten Parteirechte verletzt worden, da das Steuergericht ihr die Vernehmlassung der Taxationskommission vom 14. Juli 2011 nicht zugestellt habe. Weiter macht sie geltend, es liege ein Härtefall im Sinne des § 183 StG vor, könne doch vorliegend von einer derart engen Freundschaft ausgegangen werden, welche in analoger Weise wie ein stabiles Konkubinat behandelt werden müsse. Das Steuergericht habe es unterlassen, die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Ausserdem weist sie auf den geänderten Gesetzestext hin, welcher seit 1. Juli 2010 die Konkubinate ausdrücklich privilegiere.