eventualiter die von ihr auf die von Herrn B.____ lebzeitig zugewendeten Schenkungen zu bezahlenden Schenkungssteuern, die gemäss Schenkungssteuer- Rechnung Nr. A 11-72963.1 über Fr. 626‘530.-- ausmachen, auf 30% reduziert werden, 2. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Gerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen, 3. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Vorinstanz". Zur Begründung führt sie aus, es seien ihre verfassungsmässig garantierten Parteirechte verletzt worden, da das Steuergericht ihr die Vernehmlassung der Taxationskommission vom 14. Juli 2011 nicht zugestellt habe.